1. Vertragsabschluss
1.1 Der Aussteller gibt unter Einreichung des Antragsformularsseinen Antrag auf Abschluß eines Mietvertrages gegenüber dem Veranstalter bis zu dem für die jeweilige Messe/Ausstellung bekanntgegebenen Anmeldeschluss ab.Sollte kein Anmeldeschlusstermin benannt sein, gilt dasDatum 4 Wochen vor Messe-/Ausstellungsbeginn. An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluß eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.
1.2 Mit Abgabe des Antrages erkennt der Aussteller dieseallgemeinen Geschäfts- und Ausstellungsbedingungenund die jeweilige „Hausordnung“ des Ausstellungsortes alsverbindlich für sich an.
1.3 Der verbindliche Mietvertrag kommt durch die schriftlicheZulassung des Veranstalters gegenüber dem Ausstellerrechtswirksam zustande. Der Veranstalter ist berechtigt,unter den jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der jeweiligen Messe/Ausstellung abweichend vom Antrag Art und Umfang des beantragten Standes abzuändern, Auflagen hinsichtlich der Aufstellung und Ausgestaltung des Standes zu machen, sofern hierfür ein sachlichgerechtfertigter Grund besteht. Ein Rechtsanspruch desAntragstellers auf Abschluß eines Mietvertrages bestehtnicht. Dem Veranstalter steht es insbesondere frei, denKreis in Hinblick auf die jeweilige Messe und Ausstellungeinzuschränken. Ein Anspruch des Ausstellers auf Vereinbarung einer Konkurrenzklausel durch Ausschluß vonWettbewerbern besteht nicht.
1.4 Der Veranstalter kann einseitig von dem abgeschlossenenVertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Ausstellerzurücktreten, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in der Person des Ausstellers, welche demMietvertrag zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
1.5 Dem Aussteller wird nach Annahme des Antrages dergenaue Standort, Form und Größe des Standes und ggfls.Auflagen der Ausstattung schriftlich mitgeteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, aus technischen und organisatorischen Erfordernissen, feuerpolizeilichen Auflagen undbauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Zuteilung desStandortes von ggfls. vorher gemachten Zusagen sachlichgerechtfertigt abzuweichen und insbesondere dem Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen.Dieses gilt auch nach bereits erfolgter schriftlicher Zuteilung des Standortes, wenn dazu schwerwiegende sachliche Gründe vorliegen. Ein Minderungsanspruch des Ausstellers ist für diesen Fall ausgeschlossen. Erhebt derAussteller nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zugang derBekanntgabe des Standortes Einwendungen gegen Formund Größe des zugesagten Standortes, sind vom Aussteller etwaige Einwendungen ausgeschlossen. Für die Mitteilung ist die Schriftform und Zugang innerhalb der o.g. Fristbeim Veranstalter erforderlich.
2. Rücktritt und Nichtteilnahme
2.1 Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt von dem Vertrag außerhalb der gesetzlichen Vorschriften und nachfolgenden Regelungen durch den Aussteller ausgeschlossen. Sagt der Aussteller nach diesem Zeitpunkt seine Teilnahme ab oder erklärt er den Rücktritt oder die Kündigungdes Vertrages, hat er grundsätzlich die volle Standmiete,ohne Anrechnung/Berücksichtigung von gegebenenfallszum Zeitpunkt der Vertragsschließung gewährten Rabatten und die bis zu diesem Zeitpunkt beim Veranstalter angefallenen Nebenkosten zu tragen. Erfolgt die Absage/Mitteilung über Nichtteilnahem durch den Aussteller 14Tage oder weniger zum Messebeginn der gebuchten Veranstaltung, ist der Veranstalter berechtigt eine Ausfallgebühr in Höhe von mind. 1.250,- € für jede abgesagteStandfläche zu erheben. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zumachen. Dem Aussteller wird im konkreten Fall jedochausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigererSchaden entstanden ist.
2.2 Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 14.00 Uhr nicht begonnen worden, so erklärt derAussteller hierdurch seine Nichtteilnahme an der Ausstellung. Neben den Rechten aus Ziffer 2.1 kann der Veranstalter vom Aussteller in diesem Falle die Kosten für dieGestaltung/Dekoration des Standes auf Kosten des Ausstellers vornehmen (Mindestkosten: 850,- €) es sei denn,der Veranstalter kann den Stand kurzfristig mit einem anderen Interessenten besetzen. Ziffer 2.1 Satz 4 gilt sinngemäß.
2.3 Der Veranstalter ist berechtigt, die Anmeldung nacherfolgter Messezulassung abzulehnen oder den bereitsvereinbarten Standplatz anderweitig zu vergeben, wenn a)der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt oder b) die Exponate dem Messethema nicht entsprechen.
3. Vorbehalte
3.1 Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde dieMesse/Ausstellung örtlich und zeitlich zu verlegen, dieDauer zu verändern, oder falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern- den vom Aussteller gewünschtenRaum zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändernund/oder zu beschränken. Eine örtliche und zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilungan den Aussteller Bestandteil des Mietvertrages.
3.2 Findet die Messe/Ausstellung aus von nicht durch denVeranstalter verschuldeten Gründen oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann der Veranstalter als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von bis zu 25 % des anteiligen Beteiligungspreises verlangen, Muß der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus nicht vomVeranstalter zu vertretenden Gründen, eine begonneneVeranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oderErlass des Beteiligungsbetrages
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Mieten und Kosten ergeben sich aus der Anmeldung.
4.2 Die in Rechnung gestellten Beträge sind vom Aussteller zu 50 % bis spätestens 8 Tage nach dem Ausstellungsdatumder Rechnung bei dem Veranstalter zu zahlen. Die weiteren 50 % sind spätestens 8 Wochen vor Eröffnung derMesse/Ausstellung zu zahlen. Rechnungen, die innerhalbeines Zeitraumes von weniger als 8 Wochen vor Eröffnungder Messe/Ausstellung gestellt werden, sind sofort und involler Höhe zur Zahlung fällig.
4.3 Kommt der Aussteller mit der Zahlung in Verzug, ist erverpflichtet, unabhängig von einem nachgewiesenenSchaden, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz zu zahlen. Evtl. zuvor gewährte Rabatte,auch, wenn diese auf der/den zu zahlenden Rechnung/enangerechnet, bzw. ausgewiesen wurde, verfallen bei nichtEinhaltung des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungszieles nach erfolgter, einmaligen, schriftlichen Zahlungserinnerung, 3 Tage nach Zustellung/Zugang der Zahlungserinnerung ohne weitere Aufforderung.
4.4 Ist der Aussteller in Zahlungsverzug, ist der Veranstalterberechtigt, nach schriftlicher Nachfristsetzung von 10 Tagen, von dem Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall verpflichtet sich der Aussteller wie unter 2. angegeben zuzahlen.
4.5 Der Aussteller und der Veranstalter vereinbaren beiZahlungsverzug des Ausstellers bis zur vollständigen Erfüllung ein Pfandrecht zugunsten des Veranstalters für dievom Aussteller eingebrachten Gegenstände. Der Veranstalter ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung unter Setzung einer Frist von 10 Tagen die demPfandrecht unterliegenden Gegenstände freihändig zuverwerten.
4.6 Nachgewiesene Verbrauchs- und Nebenleistungskostensind sofort zur Zahlung fällig.
5. Haftung/Versicherung
5.1 Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch seinen Ausstellungsaufbau oder –gütern entsteht. Für eingebrachte Gegenstände auf demAusstellungsstand durch den Aussteller oder deren Mitarbeiter wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen.
5.2 Es ist Sache des Ausstellers sich hierfür entsprechend zuversichern. Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Wassereinschließlich An- und Abtransport wird dringend empfohlen.
6. Gesamtschuldnerische Haftung
6.1 Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche,so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
6.2 Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten inder Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht dieMesse-/Ausstellungsleitung zu verhandeln.
6.3 Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertretergelten als Mitteilungen an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.
7. Öffnungszeiten, Auf- und Abbau, Aufrechterhaltungdes Standes
7.1 Die Öffnungszeiten der Messe/Ausstellung, sowie die Aufu. Abbauzeiten werden vom Veranstalter dem Ausstellerrechtzeitig vor Ausstellungsbeginn in einer gesondert vomVeranstalter schriftlich zugestellten Information mitgeteilt.
7.2 Der Aussteller hat die für den Aufbau des Standes geltenden Fristen der gesondert vom Veranstalter zugestelltenMitteilung einzuhalten. Hat er die letzte in der gesondertvom Veranstalter zugestellten Mitteilung gesetzte Aufbaufrist nicht eingehalten, verliert der Aussteller ersatzlosden Anspruch auf Betreiben des Standes entschädigungslos. Die Ansprüche des Veranstalters auf Zahlung der Gesamtmiete bleiben unberührt. Vor Beendigung der Messe/Ausstellung ist es dem Aussteller untersagt, den Standganz oder teilweise abzubauen. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung den Ausstellungsstand vertragsgemäß zubetreiben. Der Abbau des Standes ist innerhalb der Fristender gesondert vom Veranstalter zugestellten Mitteilungvorzunehmen. Weicht der Aussteller von dieser Regelungab, verpflichtet er sich, eine Konventionalstrafe in Höhevon 1.550,- € an den Veranstalter zu zahlen.
7.3 Beim Veranstalter gemietete Standbegrenzungswändewerden in gereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt, sowie auf- und abgebaut. Sie dürfen nicht verkleidet (tapeziert, bespannt, beklebt) werden. Die Standbegrenzungswände müssen in dem Zustand zurückgegeben werden, indem sie am 1. Aufbautag übernommen wurden. In dieWände dürfen keine Löcher gebohrt, geschlagen oder gesägt werden.
7.4 Der Fußboden, die Hallenkonstruktion, Säulen. sowie festeEinbauten dürfen nicht gestrichen oder tapeziert werden.Die Überschreitung der normalen Bauhöhe von 2,50mmuss dem Veranstalter gemeldet und von diesem genehmigt werden.
7.5 Jeder Hallenstand muß mit einem in sich einheitlichenBodenbelag voll ausgelegt und mit entsprechendenStandmaterialien (z.B. Standbegrenzungswände) zum direkten Nachbarstand abgegrenzt werden.
7.6 Aussteller, die im Freigelände Aufgrabungen (auch fürMasten) vornehmen wollen, müssen vorher die Genehmigung des Veranstalters einholen. Sie haften voll für Schäden und ihre Folgen bei evtl. Beschädigung von z.B. Rohrleitungen, Kabel und Pflasterungen etc.
7.7 Jeder Aussteller hat unnötigen Abfall zu vermeiden. Dasbetrifft insbesondere den Aufbau, den Veranstaltungszeitraum und den Abbau. Nach dem Verursacherprinzip hatder Aussteller selbst für Mülltrennung zu sorgen. Bei Verstößen werden zusätzliche Gebühren erhoben.
7.8 Der Aussteller hat den Ausstellungsstand täglich nachSchluß der Veranstaltung zu reinigen. Der Aussteller trägtdie Verkehrssicherungspflicht innerhalb des von ihm genutzten Ausstellungsstandes allein. Der Aussteller hatnach Beendigung der Messe/Ausstellung den ihm überlassenen Ausstellungsort in dem Zustand, in dem er ihnübernommen hat, zurückzugeben. Verläßt der Ausstellerden Ausstellungsort ohne Herstellung dieses vertragsgemäßen Zustandes, ist der Veranstalter berechtigt, ohneweitere Nachfrist auf Kosten des Ausstellers die entsprechenden Arbeiten durchführen zu lassen. Von dem Aussteller vertragswidrig hinterlassene Gegenstände werdenvon dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers unterAusschluß der Haftung für Verlust und Beschädigung entfernt.
7.9 Der Veranstalter trägt für die Reinigung des nicht an denAussteller überlassenen Veranstaltungsgeländes die Reinigungspflicht.
8. Gewährleistung
Etwaige Reklamationen wegen Mängeln des Standes oderder Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglichnach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich anzuzeigen, so daß der Veranstalter etwaige zu vertretende Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationenkönnen nicht berücksichtigt werden und führen zu keinenAnsprüchen gegen den Veranstalter.
9. Ausstellerwerbung
Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber Ausstellern undnachteiligem Verhalten auf der Messe/Ausstellung ist derVeranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen. DerBetrieb von Lautsprecheranlagen und Stimmverstärkernbedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.
10. Ausstellerausweise
AusstellerausweiseJeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seinesStandes für das Stand- und Bedienungspersonal die erforderliche Anzahl an Ausstellerausweisen.
11. Eintragung im Onlinekatalog
Der Aussteller erklärt sich durch die Anmeldung zu einerFirmeneintragung im Onlinekatalog des Veranstalters (www.wohnbautrend.de) für sich und ggfls. den/die Mitaussteller automatisch einverstanden. Die Angaben umfassen Firmenname, Internetadresse sowie Produktangabe. Falls nichts anderes mitgeteilt wird, werden die für denOnlinekatalog relevanten Angaben, aus den evtl. vorhandenen Daten vorheriger Veranstaltung oder dem aktuellenAnmeldeformular übernommen. Rechtliche Ansprüchekönnen aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Eintragungen nicht abgeleitet werden.
12. Pflichtleistungen/Pauschalen
Der Aussteller erklärt sich durch die Anmeldung zur Zahlung der vom Veranstalter erhobenen und berechnetenGebühren zu Pflichtleistungen/Pauschalen einverstanden.Inhalte, Leistungen sind der Anmeldung/Anmeldeformularzu entnehmen.
13. Verkaufsregelung / Gesetzl. Bestimmungen/Tombola
13.1 Der Barverkauf/Handverkauf an Messebesucher istzugelassen. Der Aussteller ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen fürseinen Stand voll verantwortlich.
13.2 Tombolen, Preisausschreiben, Quiz, Gewinnspiele o.ä.dürfen weder gegen Entgelt noch gegen Spenden durchgeführt werden.
14.Brandschutzmaßnahmen/Sicherheitsbestimmungen
14.1 Der Aussteller ist für eine einwandfreie technische Ausführung aller Standaufbauten in den Hallen verantwortlich. Alle Sicherheitsbestimmungen seitens der Bauaufsichtsbehörden und der Feuerwehr sowie der übrigen Aufsichtsbehörden sind genau einzuhalten.
14.2 Die Installations- und Feuerschutzeinrichtungen müssenjederzeit zugänglich sein.
14.3 Alles verwendete Material muss schwer entflammbar sein.
15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Der Veranstalter übernimmt die Bewachung des Messe-/Ausstellungsgeländes mit Ausnahme des jeweiligen Ausstellungsstandes des Ausstellers unter Ausschluss jeglicher Haftung. Ggf. werden Zeiten dem Aussteller gesondert mit Ausstellerinformationen mitgeteilt.
15.2 Die Durchführung von Fernsehaufnahmen, Videoaufnahmen und das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken imBereich des gesamten Messe-/Ausstellungs-geländes istvon der zuvor schriftlich eingeholten Genehmigung desVeranstalters abhängig.
15.3 Es gilt die jeweilige Hausordnung des Messe-/Ausstellungsgeländes. Der Veranstalter übt das Hausrecht imgesamten Messe-/Ausstellungsgelände aus. Das Betretendes Ausstellungsgeländes ist dem Aussteller und seinenMitarbeitern jeweils eine Stunde vor bzw. eine Stundenach den Öffnungszeiten gestattet.
16. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte
16.1 Der Aussteller ist nicht berechtigt, den ihm zugewiesenenStand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonstzum Gebrauch an Dritte zu überlassen, ihn zu tauschenoder Aufträge für andere Firmen aufzunehmen.
16.2 Verstößt der Aussteller gegen dieses Verbot, ist erverpflichtet, dem Veranstalter 50% der Gesamtstandmietezusätzlich zu zahlen. Der Veranstalter ist berechtigt, beieiner nicht genehmigten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte die sofortige Räumung des Ausstellungsstandes zu verlangen.
16.3 Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme einesMitausstellers ist gebührenpflichtig. (s. Punkt 11).
17. Datenweitergabe/Datenschutz
Der Veranstalter ist berechtigt, Kundendaten zu Zweckender Werbung und Marktforschung zu verarbeiten und zunutzen und kann diese in diesem Zusammenhang auch anDritte weitergeben. Die Anlage „Wichtige Informationenzum Datenschutz“ ist Bestandteil dieser Bedingungen.
18. Verjährung
VerjährungAnsprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren in sechs Monaten, soweit nicht zwingende gesetzlicheVorschriften dem Entgegenstehen.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen unwirksam sein, sowird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nichtberührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern,dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Düren im Rheinland.
MESA Veranstaltungs GmbH
Peterstraße 7852353 Düren